Auch wenn ein Urheber dir sein Werk gratis überlässt, hat er immer noch folgendes Recht:
UrhG § 13 Anerkennung der Urheberschaft - "Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist."
Darüber kann man natürlich verhandeln, und der Urheber kann auf sein Recht verzichten.
Anders sieht es etwa bei Hochschulen aus. Da muss der Student alle benutzten Quellen korrekt und vollständig angeben, auch wenn die Urheber dies gar nicht verlangen (oder gar nicht verlangen können, weil sie schon lange tot sind ;-).
Bei Schulen wird (manchmal ;-) auf das Leben vorbereitet ("non scholae, sed vitae discimus"!), manchmal sogar auf das Leben an den Hochschulen. Also ist es durchaus zweckvoll, schon an Schulen eine korrekte und vollständige Angabe aller verwendeten Quellen zu verlangen.
Wie das geht, steht in UrhG § 63 Quellenangabe und in Broschüren wie http://www.webwort.de/pro/richtigzitieren.pdf. Für eine Fotografie mit dem Titel "Abendbrot im Abendrot" des Fotografen Max Mustermann also:
Fotos:
Abel, Arnold: ...
Mustermann, Max: "Abendbrot im Abendrot". Berlin 2012.
Zarathustra, Zabel: Ohne Titel. Zürich 1912.
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Wenn der Lehrer von "Copyright" schwafelte, dann wollte er sich womöglich lediglich bei der internet-afinen Jugend verständlich machen ;-). Gemeint hatte er aber sicherlich korrekte und vollständige Quellen-Angaben!
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